Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 89 Beteiligtenfähigkeit
Stand: 01.01.2024
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch sonstige Personenvereinigungen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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